PPWR: Die neue EU-Verpackungsverordnung

So unterstützt Sie Formpack auch in Zukunft

  • PPWR-zuträgliche Schaumstofflösungen
  • Lieferantenauskünfte für Ihre Dokumentation
  • Optimierung von Materialeinsatz und Verpackungsvolumen
  • Fachliche Beratung zu jedem Projekt

Aktueller Stand: 14.08.2026
Disclaimer: Wir bemühen uns, die Informationen auf dieser Seite stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Die PPWR ist ein sehr komplexes Thema und neue Änderungen werden regelmäßig herausgegeben. Wir berücksichtigen bei unseren Angaben sowohl aktuelle Entscheide, wie auch FAQ zu diesem Thema, können jedoch nicht sicher stellen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt die aktuellsten Informationen vorfinden. Fehler und Irrtümer werden bei allen Angaben auf dieser Seite vorbehalten.

Was ist die PPWR?

Seit dem 12. August 2026 gilt die erste Stufe der neuen PPWR – der europäischen Gesetzgebung zur „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, die Wiederverwendung zu fördern, das Recycling zu verbessern und den Einsatz von Primärrohstoffen sowie problematischen Stoffen zu reduzieren. Die PPWR ersetzt damit die 1994 durch die EU erlassene Richtlinie, die jeder Mitgliedsstaat mit eigenen Gesetzen erfüllen konnte. Die Folge war ein Flickenteppich aus Gesetzestexten, der nun vereinheitlicht werden soll. Nationale Gesetze wie das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) werden künftig neu aufgelegt und an die PPWR angepasst. Somit wird etwa die VerpackG durch das modernisierte Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst und ergänzt die europäische Verordnung dort, wo nationale Regelungen erforderlich sind.

Die Konsequenzen, die sich aus der Missachtung der PPWR oder Fehlern bei der Verpackungsplanung in Zukunft ergeben, können enorm sein. Von höheren Beitragszahlungen, Bußgeldern im 6-stelligen Betrag, bis hin zu einem kompletten Rückruf aller Produkte in einer nicht konformen Verpackung sind die Folgen vor allem eines: Teuer!

Die PPWR bedeutet eine große Veränderung für die gesamte Industrie in Europa. Es ist daher wichtig, zu verstehen, welche Vorgaben ab jetzt zu erfüllen sind, welche Rollen gespielt werden und warum es so wertvoll ist, in dieser Umstellung einen zuverlässigen Partner an seiner Seite zu haben.

Wie funktioniert die PPWR?

Die PPWR verleiht jedem Teilnehmer im Entstehungsprozess einer Verpackung bis zur Entsorgung durch Abfall oder Wiedereinbringen in den Kreislauf eine Rolle, die eigene Aufgaben hat. Die wichtigsten davon sind der Lieferant, der Erzeuger, Der Hersteller, der Importeur, der Vertreiber und der Endnutzer. Die Aufgaben dieser Rollen bauen aufeinander auf und sind voneinander abhängig. So nimmt jeder Teilnehmer seinen Vorgänger in die Verantwortung, seine Rolle auch zu erfüllen.

Für die Verpackung wird ein Beitrag gezahlt, der für die spätere Entsorgung aufkommen soll. Dieser Beitrag wird in dem Land erbracht, in dem die Verpackung erstmals für Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt wird.

Die PPWR gibt zudem Vorgaben vor, die Verpackungen bezüglich ihrer Materialien einhalten müssen. Dies wird mit einer Konformitätserklärung nachgewiesen. Diese Vorgaben treten nicht alle auf einmal in Kraft, sondern werden in den nächsten Jahren zunehmend eingesetzt und verschärft, um die Umstellung der Unternehmen zu unterstützen.

Was gilt ab wann?

  • Besorgniserregende Stoffe müssen in Verpackungen minimiert werden.
  • Bei Lebensmittelverpackungen gelten strenge PFAS-Grenzwerte.
  • Die Menge an Rezyklat und die Recyclingeigenschaften werden in 4 Klassen aufgeteilt: A, B, C und schlechter. Die Klassen beeinflussen die Höhe der Beiträge, die entrichtet werden müssen.
  • Die Pflichten zur Konformität treten für alle Rollen in Kraft.
  • Erzeuger und Importeur müssen auf Verpackungen festgehalten werden.
  • Die Menge der verwendeten Materialien muss optimiert werden und ein Leerraum von mehr als 50% muss technisch argumentiert werden (Genaue Methoden der Berechnung folgen ab Februar 2028).
  • In Deutschland gilt bis 11.02.2027 laut VerpackDG: Abweichungen werden noch nicht sanktioniert, es werden aber Korrekturen erbeten.
  • Die Repressionen für Verstöße müssen national geregelt, festgelegt und aktiv durchgesetzt sein.
  • Eine Kennzeichnung muss zur Identifikation der EPR-Teilnahme und Konformität vorliegen (bspw. über QR)
  • Es soll ein vereinheitlichtes Kennzeichnungssystem entstehen. Dieses wird frühestens im August 2028 vorgestellt. Unabhängig, ob es zu diesem Zeitpunkt wirklich beschlossen wird, wir die dazugehörige Kennzeichnungspflicht 24 Monate nach dem Inkrafttreten wirksam. Diese Kennzeichnung gilt nur bedingt für Transportverpackungen. Diese müssen lediglich Informationen zur Wiederverwertbarkeit und die Erzeugerinformationen besitzen.
  • Die Recycling-Klasse unter C entfällt. Verpackungen, die dieser Klasse entsprechen, sind ab da nicht länger konform.
  • Es gelten Mindestwerte für Rezyklatanteile aller Kunststoffverpackungen.
  • Maximal 50 % Leerraum bei Versand-, Sammel- und E-Commerce-Verpackungen.
  • Verpackungen müssen nicht nur theoretisch, sondern auch in industriellen Maßen recyclebar sein.
  • Die Recycling-Klasse C entfällt. Verpackungen, die dieser Klasse entsprechen, sind ab da nicht länger konform.
  • Die Mindestwerte für Rezyklatanteile werden verschärft.

Welche Herausforderungen kommen nun auf uns zu?

In der ersten Stufe der PPWR wird der Grundstein gelegt, auf dem die kommenden Änderungen aufgebaut werden sollen. Bereits jetzt gelten folgende Punkte:

  • Besorgniserregende Stoffe müssen in Verpackungen minimiert werden.
  • Schwermetalle dürfen den Grenzwert von 100mg pro Kg nicht überschreiten.
  • Die Menge an Rezyklat und die Recyclingeigenschaften werden in 4 Klassen aufgeteilt: A, B, C und schlechter. Die Klassen beeinflussen die Höhe der Beiträge, die entrichtet werden müssen.
  • Die Pflichten zur Konformitätserklärung sind seit dem 12. August 2026 für alle Rollen in Kraft getreten.
  • Erzeuger und Importeur müssen auf Verpackungen festgehalten werden.
  • Die Menge der verwendeten Materialien muss optimiert werden und ein Leerraum von mehr als 50% muss technisch argumentiert werden.
  • Ab dem 12.02.2027 muss eine Kennzeichnung zur Identifikation der EPR-Teilnahme vorliegen (bspw. über QR)
  • In Deutschland gilt bis 11.02.2027 laut VerpackDG: Abweichungen werden noch nicht sanktioniert, es werden aber Korrekturen erbeten. Ab dem 12.02.2027 müssen nach EU die Repressionen für Verstöße national geregelt, festgelegt und aktiv durchgesetzt sein.

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Lieferant und Erzeuger: Wer übernimmt was?

Die beiden ersten Rollen im Produktionsprozess einer Verpackung sind die Lieferanten und der Erzeuger. Diese Stationen sind für die Entstehung der Konformitätserklärung zuständig. Dabei sind die die Rollen klar zugeteilt und können auch nicht übertragen werden. Daher ist es so wichtig, zu verstehen, wer welche Aufgaben zu erfüllen hat.

  • Der Lieferant produziert die Verpackung, oder Bestandteile davon und vertreibt diese als sein Produkt weiter. Er ist dafür verantwortlich, Informationen zu den verwendeten Materialien und ihrer Menge in der Verpackung weiterzuleiten. Dies passiert in der s.g. Lieferantenauskunft. Ein Lieferant muss die Informationen von seinen Zulieferern einholen und ggf. unter seinem eigenen Namen weitergeben. In diesem Fall ist der Lieferant verantwortlich dafür, diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben. Der Lieferant ist zudem dazu verpflichtet, Änderungen an die nächste Stelle von sich aus weiterzugeben.
  • Der Erzeuger stellt das Verpackungssystem zusammen und befüllt es mit dem schlussendlichen Produkt. Er hat die Aufgabe, die Informationen der Lieferanten zusammenzutragen und daraus eine Konformitätserklärung zu verfassen. Diese Erklärung muss nicht standardmäßig weitergegeben werden, aber der Erzeuger muss sie auf Anfrage vorlegen können. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der PPWR durch die Verpackung eingehalten werden. Der Erzeuger ist auch dadurch definierbar, dass er für individualisierte Verpackungen seine Freigabe zur Produktion gibt, oder seine Firmierung auf der Verpackung erscheint. In Einzelfällen kann die Firmierung auf dem Produkt selbst bereits ausreichen, wenn die Verpackung einzig für dieses Produkt produziert wurde und nur dafür passt. Jede Verpackung hat genau einen Erzeuger.

Transportverpackungen, die „von der Stange“ erhältlich sind, z.B. Kartons, Rollen von Stretchfolie, Klebeband für Verpackungen und Paletten, also für den allgemeinen Gebrauch und nicht speziell für einen individuellen Kunden angefertigt werden, haben eine Sonderposition. Für diese Verpackungen tritt der eigentliche Lieferant sowohl in die Rolle des Erzeugers, und auch in die Rolle des Herstellers. Die Rolle des Herstellers übernimmt er jedoch nur im gleichen Mitgliedsland. In anderen Mitgliedsländern übernimmt der Nutzer der Transportverpackung die Rolle des Herstellers .

Der Lieferant ist somit für diese Verpackung konformitäts- und im gleichen Land auch beitragspflichtig, selbst wenn er persönlich kein Produkt damit verpackt, sobald seine Verpackung ihre endgültige Form im Leerzustand erreicht. Andere Materialien, die ebenfalls zur Erstellung einer Sendung genutzt werden (z.B. Klebeband) sind ebenfalls bereits in ihrer endgültigen Form und gelten damit auch als Transportverpackung, die in Kombination verwendet werden dürfen. Der Nutzer erstellt somit keine neue Verpackung, wenn er diese Transportverpackungen zusammenfügt, um sein Produkt zu verschicken. Er muss jedoch die Konformitäten der Erzeuger nachweisen können.

Diese Regelung gilt nur, solange ausschließlich Transportverpackungen als Bestandteile verwendet werden, die unter diese Kategorie fallen. Zudem können soffliche Änderungen eines der Elemente der Verpackungen den eigentlichen Nutzer ebenfalls wieder zum Erzeuger der gesamten Transportverpackung machen.

Der Lieferant produziert die Verpackung und vertreibt diese als Produkt weiter. Er ist dafür verantwortlich, Informationen zu den verwendeten Materialien und ihrer Menge in der Verpackung mitzuteilen. Dies passiert in der s.g. Lieferantenauskunft.

Welche Rolle hat Formpack bei Ihrer Verpackung?

Da alle unsere Produkte individuell für Sie hergestellt werden und wir uns diese vor Produktionsbeginn gewissenhaft freigeben lassen, erfüllen wir für die Projekte unserer Kunden in allen Belangen die Rolle des Lieferanten und werden dieser Position auch voll gerecht. Wir bieten ab Auftragsbestätigung eine Lieferantenerklärung für alle bestellten Verpackungsteile und stehen mit unserem Namen für die enthaltenen Angaben. Zudem nehmen wir all unsere Zulieferer in die Verantwortung, uns über Änderungen direkt zu informieren, damit wir Sie stets mit den aktuellen Ständen versorgen können. Zudem stellen wir allen Kunden Zeichnungen der erstellten Produkte zur Verfügung, die Sie in Zukunft in ihrer Konformitätserklärung verwenden können.

Um Ihnen den besten Service bieten zu können, werden wir Ihnen während der Auftragsaufnahme spezialisierte Fragen zu Ihrem Projekt stellen. So stellen wir sicher, ob die neuen Verordnungen in Ihrem Fall greifen und auch, dass für diesen Auftrag alle Punkte der PPWR eingehalten werden. Durch unsere Beratung helfen wir Ihnen, Ihr Projekt im Thema Schaumstoff konform zu halten. In Zusammenarbeit mit unserem Entwicklerteam achten wir besonders auf das optimale Verhältnis von Materialmengen, nötigen Leerräumen und dem optimalen Schutz Ihres Produkts.

Gemeinsam werden wir diese Umstellung meistern. Vertrauen Sie dabei auf unser Know-how.